Was ändert sich für Betreiber?
Seit dem 1. Januar 2015 gilt die neue Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase (F-Gase). Sie löst die alte Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte F-Gase ab und gilt neben ortsfesten Kälte-, Klima-, Wärmepumpenanlagen und
Brandschutzeinrichtungen nun auch für Kühlfahrzeuge, elektrische Schaltanlagen sowie einige Organic-Rankine-Kreisläufe (ORC) mit F-Gasen. Zudem müssen sich die Betreiber solcher Anlagen auf erweiterte Pfl ichten zur Dichtheitskontrolle, Aufzeichnung, Abgabe von Kältemitteln und Sachkunde einstellen.
Wen betrifft die neue Verordnung?
Die Verordnung sieht Regelungen für ortsfeste Kälte-, Klima-, Wärmepumpenanlagen und Brandschutzeinrichtungen vor sowie ab dem 1. Januar 2015 auch für Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und -anhängern, elektrische Schaltanlagen und Organic-Rankine-Kreisläufen (einige KWK- und Geothermieanlagen). Beim Überschreiten bestimmter Mengen an fl uorierten Treibhausgasen haben die Betreiber solcher Anlagen Anforderungen wie Dichtheitskontrollen, Sachkunde- und Aufzeichnungspflichten sowie Beschränkungen zu beachten. Die Beschränkungen und Kennzeichnungspfl ichten gelten ab dem 1. Januar 2015 auch für bewegliche Raumklimageräte, Aerosolzerstäuber (Ausnahme: Dosier-Aerosole für Pharmazie), Lösungsmittel, Schäume und Polyol-Vorgemische. Auf das Quotensystem, das sich an Hersteller und Importeure von Gasen richtet, wird hier nicht eingegangen.
Neue Systematik Treibhauspotenzial (Global Warming Potential, GWP)
Die bisherige Systematik der F-Gase-Verordnung orientierte sich an den in den Anlagen enthaltenen F-Gas-Mengen in kg. Die neue Verordnung di erenziert nun anhand des GWP nach der Klimawirksamkeit der Gase in Tonnen CO2-Äquivalent (tCO2eq), d.h. mit dem GWP und der in der Anlage enthaltenen Menge in kg muss erst noch berechnet werden, wieviel CO2 die gleiche Wirkung in der Atmosphäre hätte. In der Tabelle auf Seite 2 sind die entsprechenden Mengen in kg für 5, 50 und 500 tCO2eq der gängigsten Kältemittel zusammengestellt. In der Regel sinkt dabei z.B. die Grenze, ab der Dichtheitskontrollen notwendig werden.
Dichtheitskontrollen
Bei Anlagen mit weniger als 3 kg F-Gasen (bzw. mit weniger als 6 kg in hermetisch geschlossenen Einrichtungen) sind bis zum 31.12.2016 weiterhin keine Kontrollen erforderlich. Für Anlagen mit mehr als 3 kg F-Gasen und 5 tCO2eq (hermetisch geschlossene Einrichtungen ab 10 tCO2eq) sind jedoch bereits seit dem 1. Januar 2015 neue Prüfabstände entsprechend der Systematik mit CO2-Äquivalenten zu beachten. Dabei kann die Häufi gkeit der Kontrollen für viele Anlagen zunehmen. Mit einem Leckage-Erkennungsystem kann die Häufi gkeit der Kontrollen halbiert werden - wobei nicht näher spezifi ziert ist, wie dieses Leckage-Erkennungsystem technisch zu realisieren ist.
Picht zur Vermeidung von F-Gas-Emissionen
Artikel 3 Verordnung (EU) 517/2014: „Betreiber von Einrichtungen, die fluorierte Gase enthalten, tre en Vorkehrungen, um die unbeabsichtigte Freisetzung dieser Gase (im Folgenden„Leckage“) zu verhindern. Sie ergreifen alle technisch und wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen, um Leckagen fl uorierter Treibhausgase auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Wird eine Leckage fluorierter Treibhausgase entdeckt, stellt der Betreiber sicher, dass die Einrichtung unverzüglich repariert wird. Wurde bei einer Einrichtung, für die gemäß Artikel 4 Absatz 1 eine Dichtheitskontrolle vorgeschrieben ist, eine Undichtigkeit repariert, gewährleistet der Betreiber, dass die Einrichtung innerhalb eines Monats nach der Reparatur von einer zertifizierten natürlichen Person geprüft wird, um zu bestätigen, dass die Reparatur erfolgreich war.“