Allgemeine Geschäftsbedingungen
Friess Technik - Kälte - Klima - Lüftung
Geltungsbereich

Allen geschäftlichen Beziehungen liegen diese Verkaufs‐ , Liefer‐ und Zahlungsbedingungen zu Grunde. Abweichende Vereinbarungen, auch widersprechende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (im folgenden AG), gelten nur nach schriftlicher Bestätigung.

 

AGBs als pdf runterladen PDF Download

1. Angebot und Auftragsbestätigung

  • Unsere Angebote erfolgen freibleibend, sind also unverbindlich.
  • Liegen dem Angebot Skizzen oder Zeichnungen bei, sind die angegebenen Maße und Gewichte nur
    annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
  • Wir behalten uns Eigentums‐ und Urheberrecht vor. Die Unterlagen dürfen ohne unser schriftliches
    Einverständnis nicht an Dritte weitergereicht, ihnen zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise
    missbräuchlich verwendet werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, sind die Unterlagen unverzüglich zu
    vernichten.
  • Aus unseren Angeboten abgeleitete Verträge werden erst wirksam, wenn sie von uns schriftlich
    bestätigt werden. Etwaige mündliche Nebenabsprachen sind ohne ausdrückliche schriftliche
    Bestätigung unwirksam.
  • Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom AG zu beschaffen. Der Auftragnehmer (im
    folgenden AN) hat hierzu notwendige Unterlagen dem AG zur Verfügung zu stellen.
  • Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrags
    notwendig sind oder auf Verlangen des Bestellers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung
    gestellt. Dies gilt insbesondere für nicht vorhergesehene Installationsarbeiten, die vom AG gewünscht
    werden oder ohne die eine funktionierende / mangelfreie Anlage nicht erstellt werden kann.

2. Fehlersuche

  • Fehlersuche ist Arbeitszeit, deshalb wird der entstandene Aufwand – sofern es sich nicht um Gewährleistungsarbeiten handelt – dem AG in Rechnung gestellt. Unabhängig davon, ob der Fehler gefunden wird, ob im Nachgang eine Reparatur durchgeführt wird oder die Anlage ausgetauscht wird.

3. Leistungsänderungen

  • Der AG kann Änderungen von Inhalt und Umfang der Leistungen verlangen. Das gilt auch für bereits erbrachte und gelieferte Teile.
  • Kosten, die durch die Leistungsänderung entstehen, werden nach Aufwand verrechnet.
  • Der AN kann, wenn gewünscht, die infolge der gewünschten Änderungen eintretenden Zeitverzögerungen und den Mehraufwand ermitteln, und die Parteien werden sich über eine entsprechende Vertragsanpassung einigen. Finden die Parteien keine Einigung, so ist der AN berechtigt, das Änderungsverlangen zurückzuweisen.

4. Lieferung, Rücktritt, Unmöglichkeit

  • Die vereinbarten Liefer‐, Beginn‐ oder Fertigstellungstermine sind nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die der AN nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen, sowie Fehlen von Unterlagen anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind.
  • Der AN ist zu Teillieferungen berechtigt.
  • Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der technischen
    Klarstellung des Auftrags selbst.
  • Verzögert sich die Lieferung in Folge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Ereignisse wie
    Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen etc., verlängern sich die Fristen
    dementsprechend.
  • Zum Rücktritt ist der AG bei Verzögerung der Lieferung erst berechtigt, wenn er nach Ablauf der
    Lieferfrist die Lieferung schriftlich anmahnt und diese dann innerhalb eines Monats nach Zugang des
    Mahnschreibens nicht erfolgt. Wir haften bei Verzögerung der Leistung auf Grund vorsätzlichem oder
    grob fahrlässigem Verhalten von uns oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den
    gesetzlichen Bestimmungen.
5. Aufstellung
Für jede Art der Aufstellung hat der AG auf seine Kosten und rechtzeitig zu stellen:
  • Für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Materialien und Werkzeuge genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume, sowie für das Personal des AN`s angemessene Arbeits‐ und Aufenthaltsräume.
  • Vor Beginn der Aufstellung / Montage müssen alle Lieferungen und Leistungen des AG`s, insbesondere alle Maurer‐, Zimmerer‐ und sonstige Vorarbeiten soweit fortgeschritten sein, dass mit der Aufstellung sofort nach Ankunft der Liefergegenstände begonnen und die Montage / Aufstellung ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
  • Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände auf der Baustelle ohne das Verschulden des AN`s, so hat der AG in angemessenem Umfang die Kosten für die Wartezeit und erforderliche Reisen unseres Montagepersonals zu tragen.
  • Der AN hat die nachgewiesene Arbeitszeit auf den vorzulegenden Stundenzetteln zu bescheinigen. Der AG ist ferner verpflichtet, dem Aufstell‐ / Montagepersonal eine schriftliche Bescheinigung über die Beendigung der Arbeiten und die betriebsbereite Montage / Aufstellung auszuhändigen.
  • Der AG hat dem AN spätestens eine Woche vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen, ob die Voraussetzungen für die Aufnahme der Arbeiten vorliegen. Kommt der AG dieser Verpflichtung nicht nach, behält sich der AN vor, den Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme entsprechend seiner zeitlichen Verfügbarkeit neu zu bestimmen.

6. Zahlung

  • Zahlungen sind zu dem auf unserer Rechnung vermerkten Zahlungsziel ohne Abzug fällig, andernfalls mit Übernahme der Ware. Wir sind berechtigt, bei bestätigten Aufträgen zur Sicherstellung der Kaufsumme Vorauszahlung in bar oder in Leistung einer Sicherheit zu verlangen. Die Zahlung gilt erst nach Geldeingang auf unserem Konto als erfolgt.
  • Unbeschadet weiterer Schadensansprüche sind wir bei Überschreitung der Zahlungsfrist berechtigt, gegenüber Verbrauchern Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu verlangen, gegenüber Unternehmern von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
  • Aufrechnungs‐ und Zurückbehaltungsrechte des AG`s sind ausgeschlossen, sofern nicht dessen Forderung unbestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist, oder auf demselben Vertragsverhältnis beruht. § 320 BGB wird durch diese Regelung nicht berührt.
  • Eingehende Zahlungen können wir auch bei anderslautender Anweisung auf ältere Rechnungen verrechnen.

7. Kündigung durch den Auftraggeber (z.B. nach § 649 S. 1 BGB)

  • Ist der AG berechtigt, sich nachträglich vom Vertrag zu lösen (z.B. Kündigung, Rücktritt, Widerruf etc.), so ist der AN berechtigt, seinen bisherigen Aufwand in Rechnung zu stellen.
  • Hieraus ergibt sich vor Arbeitsbeginn eine pauschale Vergütung von 15% der veranschlagten Auftragssumme.
  • Nach Arbeitsbeginn werden 80% der voraussichtlichen Endsumme fällig.
  • Ist die Rücknahme von Einzelteilen / Anlagen durch den Hersteller nicht möglich, wird das Material dem Kunden zu 100% in Rechnung gestellt und diesem übergeben.
8. Abnahme
  • Die Abnahme ist bei Benutzung stillschweigend erfolgt. Gleiches gilt für die Bezahlung der Schlussrechnung oder den Erhalt der Fertigstellungsanzeige + 12 Werktage.
  • Der AG kann eine formelle Abnahme einfordern, diese ist innerhalb von 12 Werktagen nach Fertigstellung durchzuführen. Dieses Recht erlischt bei Benutzung der Teile.
  • Die Abnahme kann nur dann verweigert werden, wenn ein erheblicher Mangel (z.B. keine Funktion der Anlage durch Verschulden des Auftragnehmers) vorliegt.

9. Gewährleistung

  • Die Gewährleistungsfrist für alle Arbeitsleistungen, Reparaturen usw., die keine Neubauleistungen sind, sowie für deren eingebautes Material beträgt 1 Jahr.
  • Für Neuanlagen gilt der Bauvertrag oder das BGB.
  • Für Teile, bei denen die Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, beträgt die Gewährleistung 1 Jahr. Bei Abschluss eines Wartungsvertrages mit uns verlängert sich diese auf 2
    Jahre.
  • Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser einen offensichtlichen Mangel unverzüglich anzeigt. Ware, die als mindere Qualität verkauft wird, unterliegt nicht der Gewährleistung. Für farbliche Übereinstimmungen der Gegenstände kann nicht garantiert werden. Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn die gelieferte Ware verändert oder unsachgemäß behandelt wird. Eine Gewährleistung für montierte Waren besteht nur, wenn der Kunde unmittelbar vor der Montage die Ware eingehend auf Fehlerhaftigkeit untersucht hat und der bereits bei Übergabe vorhandene Mangel auch bei dieser Untersuchung nicht entdeckt werden konnte.
  • Liegt bei Gefahrübergang ein Mangel vor, so beschränkt sich die Gewährleistung zunächst auf Nachbesserung der Sache, wobei wir auch zur Nachlieferung berechtigt sind. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen tragen wir nur bis zur Höhe der Kosten, die für die Nacherfüllung am Bestimmungsort anfallen.
  • Die Gewährleistung erlischt, wenn der AG selbst versucht, Mängel am Kaufgegenstand ohne unsere Zustimmung zu beheben. Weiterhin sind wir zur Gewährleistung nur verpflichtet, wenn der AG den Kaufpreis zumindest soweit bezahlt hat, als er dem Wert der mangelhaften Leistung entspricht.

10. Haftung

  • Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des AN`s oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet der AN nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

Für sonstige Schäden gilt Folgendes:

 

  • Für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des AN oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet der AN nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  • Für Schäden, die auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten infolge leichter Fahrlässigkeit des AN, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung des AN auf den
    vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden bis zum doppelten Wert des Auftragsgenstandes begrenzt. Schadensersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten oder nicht wesentlichen Pflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.
  • Schadensersatzansprüche aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, sind ausgeschlossen. Die gesetzlichen Rechte des AG nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben unberührt.
  • Die Haftungsausschlüsse oder Beschränkungen gelten nicht, sofern der AN einen Mangel arglistig verschwiegen, die Abwesenheit eines Mangels garantiert hat oder soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen‐ und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
  • In allen Fällen der vom AN zu vertretenden Pflichtverletzungen wird die Haftung auf einen Maximalbetrag von 3.000.000,00 EUR beschränkt.
11. Eigentumsvorbehalt
  • Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) im Eigentum des AN.
  • Kommt der AG mit der Zahlung in Verzug, hat der AN das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und vom AG die Herausgabe der Ware zu verlangen, sofern der AN dem AG erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat. Dies gilt nicht, sofern eine Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Im Fall des vertragswidrigen Verhaltens kann der AN vom AG verlangen, dass dieser die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und dem AN alle dazugehörigen Unterlagen aushändigt, sowie alle Angaben macht, die der AN zur Geltendmachung der Forderungen benötigt.
  • Der AG verpflichtet sich, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Ware pfleglich zu behandeln und sie auf eigene Kosten gegen Feuer‐, Wasser‐ und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
  • Bis zur vollständigen Bezahlung der gesicherten Forderung, darf die Ware weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden.
  • Stellt der AG einen Antrag auf Insolvenz, hat er den AN darüber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Wird die Ware von Dritten gepfändet oder ist sie sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt, ist der AG verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, den Dritten auf die Eigentumsrechte des AN`s hinzuweisen und den AN unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der AN seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Der AG haftet für die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO gegenüber dem AN, sofern der Dritte nicht in der Lage ist, diese Kosten dem Verkäufer zu erstatten.

12. Gerichtsstand

  • Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem AN und dem AG unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten sowie bei Wechsel‐ und Scheckklagen ist das Landgericht bzw. Amtsgericht München zuständig, soweit die Parteien Kaufleute sind oder der AG eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich‐rechtliches Sondervermögen ist oder wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Ist der Besteller nicht Kaufmann, so ist der Gerichtsstand der Wohnsitz des Bestellers.

13. Schlussbestimmungen

Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Die unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien oder von einem Gericht durch eine Regelung ersetzt werden, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am nächsten kommt und jedenfalls dessen übrigen Vereinbarungen nicht zuwiderläuft. Gleiches gilt für Lücken.